Die Sozialwirtschaft Ă–sterreich bemĂĽht sich seit ihrem Bestehen um einheitliche Arbeitsbedingungen fĂĽr die private Sozial- und Gesundheitsbranche in Ă–sterreich.
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Die Satzung, die 2006 erstmals gelungen ist, dient genau diesem Ziel: Sie gewährleistet, dass der SWĂ–-Kollektivvertrag (vormals: BAGS KV) nicht nur fĂĽr die Mitgliedsorganisationen der Sozialwirtschaft Ă–sterreich gilt, sondern fĂĽr alle "Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art fĂĽr Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedĂĽrfen". Durch Mitgliedschaft und Satzung sind damit aktuell mehr als 100.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den SWĂ–-KV erfasst.Â
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Ausgenommen von der Satzung sind:
- öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
- Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten,
- Rettungs- und Sanitätsdienste,
- Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
- selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen und
- Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
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Die Satzung muss jedes Jahr beim Bundeseinigungsamt neuerlich beantragt werden. Auch für den SWÖ-KV 2019 ist die Satzung wieder gelungen. Die Verordnung zur Satzung des SWÖ-KV 2019 tritt mit 1. März 2019 in Kraft.
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